ZWEI14 erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrags und dieser AGB. Die Geltung allgemeiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Diese AGB gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen von ZWEI14 mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Die Gültigkeit von Angeboten der ZWEI14 ist auf einen Monat nach deren Zugang beim Auftraggeber begrenzt, es sei denn, aus ihrem Inhalt ergibt sich etwas anderes.
ZWEI14 erbringt für den Auftraggeber Dienst-, Beratungs- und sonstige Leistungen zu Zwecken der Werbung, des Marketings, der Unternehmens- und Marktkommunikation oder der Firmenpräsentation in allen Medien. Hierzu kann nach Vereinbarung die Entwicklung von Konzepten, Designs, Layouts, Texten, Websites oder anderen kreativen Vorschlägen gehören. Der Auftraggeber wird die Zusammenarbeit von sich aus betreiben, leiten und steuern. ZWEI14 schuldet das Tätigwerden für den Auftraggeber. Die Herbeiführung eines besonderen Erfolges bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung, im Zweifel erbringt ZWEI14 ihre Leistungen auf dienstvertraglicher Grundlage. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der bei Vertragsabschluss erstellten Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen des Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform. Auch eine Abänderung der Schriftformklausel muss schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber wird etwaige Änderungswünsche in Bezug auf vertraglich vereinbarte Leistungen möglichst frühzeitig als konkreten und prüffähigen Vorschlag mitteilen. Falls keine Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, prüft ZWEI14 den Änderungswunsch im Hinblick auf den Mehraufwand überschlägig. Kostensteigerungen bis 15% sind vom Auftraggeber ohne gesonderte Freigabe zu vergüten, es sei denn, es wurde ein Festpreis vereinbart. Einen darüber hinausgehenden Mehraufwand werden die Parteien vereinbaren. Änderungswünsche haben eine entsprechende Verschiebung von Terminen zur Folge. ZWEI14 ist nicht mehr an die vor der Änderung vereinbarten Termine gebunden. Von ZWEI14 übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.ä.) sowie Zwischenergebnisse, die ZWEI14 erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von ZWEI14. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist ZWEI14 nicht verpflichtet. Von ZWEI14 zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von ZWEI14 bestätigt worden ist. Erbringt ZWEI14 mehr als unerhebliche zusätzliche Leistungen auf Veranlassung des Auftraggebers, so werden diese im Zweifel auf Zeithonorarbasis nach den allgemeinen Sätzen von ZWEI14 vergütet. Falls Inhalt des Vertrages die Erstellung einer Website oder Software durch ZWEI14 ist, ist eine Dokumentation oder die Überlassung von Quellcode nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Erbringt ZWEI14 nach dem Vertrag Agenturleistungen, so erfordern diese regelmäßig die Einschaltung Dritter, beispielsweise Hersteller von Werbemitteln oder Anbieter von Werbemöglichkeiten. Die Beauftragung von ZWEI14 umfasst daher regelmäßig die Befugnis, mit solchen Dritten Verträge abzuschließen, die geeignet sind den Vertragszweck zu realisieren (Fremdleistungen). Die Beauftragung von Fremdleistungen erfolgt dabei im Zweifel im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers und soll üblicherweise zu den allgemeinen Konditionen des Dritten, einschließlich etwaiger Lizenzbedingungen, erfolgen. Insbesondere gilt dies für im Angebot oder Vertrag ausgewiesene Fremdleistungen. ZWEI14 ist nicht zu einer Verauslagung der Vergütung für Fremdleistungen verpflichtet. ZWEI14 übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Fremdleistungen; bei ausdrücklicher Vereinbarung überprüft ZWEI14 jedoch solche Leistungen Dritter für den Auftraggeber. Aufträge an Werbeträger erteilt ZWEI14 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, aber dennoch im Auftrag des Auftraggebers. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet ZWEI14 daher nicht. ZWEI14 verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbeträger abzutreten. Werden zunächst Mengenrabatte in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt-voraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Rabatte oder Vorteile, die sich aus der Bündelung von Aufträgen verschiedener Kunden von ZWEI14 ergeben, stehen allein ZWEI14 zu. ZWEI14 ist zur Einschaltung von Subunternehmern oder freien Mitarbeitern nach eigenem Ermessen berechtigt, es sei denn, es liegt ein für ZWEI14 erkennbarer wichtiger Grund gegen die Einschaltung vor. Schaltet der Auftraggeber weitere Dienstleister (nachfolgend: Drittdienstleister) ein, so gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist für die Abgrenzung, Koordination und Überwachung der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche sowohl von ZWEI14 als auch des Drittdienstleisters verantwortlich. Der Auftraggeber wird die insoweit erforderlichen Leitungs- und Steuerungsmaßnahmen selbständig treffen.
Soweit ZWEI14 vor Vertragsabschluss Arbeiten und Leistungen vorstellt oder überreicht (z.B. Präsentationen) verbleiben alle Urheber-, Nutzungs- und Eigentums- oder sonstigen Rechte bei ZWEI14. Jede unveränderte oder veränderte Verwendung dieser Materialien oder Teilen davon durch den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung von ZWEI14. Das gilt auch für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen von ZWEI14 zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. Voriger Absatz gilt auch dann, wenn für die Präsentation eine Vergütung bezahlt wird, es sei denn die Vergütung ist ausdrücklich für die Abgeltung der Rechte vereinbart; in diesem Falle gelten die Regelungen zu Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechten aus diesem Vertrag entsprechend.
Leistungs- und Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz von ZWEI14. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers ab Geschäftssitz von ZWEI14. Zu erstatten sind insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten. Zu Teilleistungen ist ZWEI14 berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Lieferfristen und Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn ZWEI14 diese ausdrücklich und schriftlich entsprechend bezeichnet. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Lieferziele, die eine effiziente Koordination der Vertragspartner ermöglichen sollen und laufend fortentwickelt werden. Bei unverbindlichen Lieferzielen kann der Auftraggeber nach Ablauf des vorgesehenen Zeitpunkts die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich anfordern. Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, verschieben sie sich automatisch um die Dauer in der der Auftraggeber etwaige Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt. Der vorige Absatz gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von ZWEI14 nicht zu vertretenden Verzögerung (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen - etwa Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Telekommunikationsstörungen usw.) verlängern. ZWEI14 soll solche Verzögerungen möglichst frühzeitig kommunizieren. Führen diese zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Leistungsstörungsrechte bleiben hiervon unberührt. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung einer Mitwirkungshandlung in Verzug oder erfüllt er eine Obliegenheit zur Mitwirkung nicht ordnungsgemäß, so darf ZWEI14 eine angemessene Entschädigung verlangen, welche die Kosten von Wartezeit (Vorhaltekosten) mit einschließt. Daneben ist ZWEI14 berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen und im Falle deren fruchtlosen Verstreichens den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, es sei denn, die nicht eingehaltene Pflicht war unerheblich. Sonstige Rechte von ZWEI14 aus Verzug oder wegen Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
Die von ZWEI14 erbrachten Leistungen werden auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standard-Stundensätzen von ZWEI14 vergütet (Zeithonorarbasis), soweit nichts anderes vereinbart ist. Abrechnungsintervall ist je angefangene 10 Minuten. Sofern ZWEI14 voraussichtliche Aufwendungen für Leistungen angibt, stellt dies einen Kostenvoranschlag dar, für dessen Richtigkeit ZWEI14 keine Gewähr übernimmt. Bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlags von mehr als 15 %, auf die ZWEI14 möglichst frühzeitig hinweist, kann der Auftraggeber die entsprechende Beauftragung aus dem Grund der Überschreitung binnen zwei Wochen nach Kenntnis schriftlich kündigen. Die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten erhält ZWEI14 vergütet. Regelmäßig vereinbaren die Parteien eine Abrechnung nach Milestones. Sofern ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart ist, ist ZWEI14 berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang zu fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist ZWEI14 berechtigt, monatlich abzurechnen. Bei Kostenvoranschlägern und Festpreisen werden 50% bei Vertragsabschluss und 50% bei Übergabe fällig; bei werkvertraglichen Leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, 15% der hierauf anfallenden Vergütung bis zur Abnahme zurückzuhalten. Alle Preise verstehen sich als Euro-Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiter berechnet. Angemessene Aufwendungen und Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten) werden vom Auftraggeber zusätzlich in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis vergütet. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. Rechnungen von ZWEI14 sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von ZWEI14 sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, so ist er hiermit ausgeschlossen, es sei denn, er hat die nicht rechtzeitige Geltendmachung nicht zu vertreten. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von ZWEI14 wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnissen des Auftraggebers, ist ZWEI14 berechtigt, die vertragliche Leistung einzustellen, bis der Auftraggeber seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt hat. Den Anspruch auf die Gegenleistung verliert ZWEI14 dadurch nicht. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt ZWEI14 vorbehalten.
Der Auftraggeber unterstützt ZWEI14 unaufgefordert in zumutbarem Rahmen bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er unverzüglich Weisungen und Freigaben mitteilt sowie auf Anfragen antwortet. Der Auftraggeber prüft laufend, ob Änderungen oder Anpassungen der Leistungen von ZWEI14 erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen. Der Auftraggeber weist ZWEI14 ferner darauf hin, wenn und soweit erforderliche Leistungen von ihm nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht worden sind oder voraussichtlich nicht erbracht werden können. Der Auftraggeber benennt einen kompetenten Ansprechpartner, der für die Dauer des jeweiligen Projekts nicht ausgewechselt werden soll und bevollmächtigt ist, für den Auftraggeber verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Änderungen teilt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit; bis zum Zugang einer Änderung gelten die letzten Daten als richtig. Entstehen durch Änderungen Mehrkosten, so trägt diese der Auftraggeber. Der Auftraggeber wird erforderliche (Fach-) Informationen, Vorlagen, Unterlagen und Daten (nachfolgend: Material) in einwandfreier Qualität, kostenlos, unaufgefordert und rechtzeitig in den von ZWEI14 benötigten Formaten zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird nur solches Material liefern, das hinsichtlich Inhalt und Träger qualitätsgesichert ist (einschließlich Prüfung auf Viren oder sonstige technische Probleme) und für das der Auftraggeber während der Zusammenarbeit eine Kopie bei sich behält. ZWEI14 ist berechtigt, das Material frei und gemäß dem Vertragszweck zu verwenden, sofern es nicht vom Auftraggeber ausdrücklich anders gekennzeichnet wird. ZWEI14 ist nicht verantwortlich für Leistungseinschränkungen, die auf einer Pflichtverletzung des Auftraggebers bei der Zurverfügungstellung des Materials beruhen, es sei denn, ZWEI14 hätte dies vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Der Auftraggeber stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass die Verwendung des von ihm zur Verfügung gestellten Materials für vertragliche Zwecke nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt (z.B. zum Jugendschutz, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten. Der Auftraggeber stellt ZWEI14 insoweit von allen Ansprüchen einschließlich angemessener Rechtverfolgungskosten frei. ZWEI14 ist berechtigt, bei Zweifeln ihre Leistungen einzustellen und vom Auftraggeber eine angemessene Sicherheit für die Leistungsfortsetzung zu verlangen. Es obliegt dem Auftraggeber, die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Verwendung von Leistungsergebnissen der ZWEI14 auf eigene Kosten zu prüfen oder ZWEI14 entsprechend zu beauftragen. Übermittelt ZWEI14 Werbemittel zur Freigabe an den Auftraggeber, so gelten die Werbemittel für die Produktion in der übermittelten Form als vertragsgemäß, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 72 Stunden widerspricht. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber zugleich, die erforderlichen rechtlichen Prüfungen selbst wahrgenommen zu haben, sodass weitere Prüfungen durch ZWEI14 nicht veranlasst sind.
Ist im Vertrag oder im Angebot eine Laufzeit vorgesehen, so kann das Vertragsverhältnis bis zu deren Ablauf nicht ordentlich gekündigt werden. Ist im Vertrag oder im Angebot keine Regelung zur Laufzeit vorgesehen, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu einem Kalendermonatsende ordentlich kündigen. Bei Werkverträgen gilt das Gesetz. Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
ZWEI14 behält sich das Eigentum an den Leistungen und Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Die Einräumung von Nutzungsrechten durch ZWEI14 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Vergütung der entsprechenden Leistung durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung lediglich jederzeit widerruflich gestattet, auch wenn eine Übergabe der Leistung bereits erfolgt ist. Die widerrufliche Gestattung endet automatisch, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Zahlung der jeweiligen Vergütung gerät. ZWEI14 wird dem Auftraggeber die für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt ZWEI14 ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet auf die Einsatzdauer des im Vertrag bezeichneten Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von ZWEI14. Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Überlassung und/oder Nutzung der Rohdaten, der Zwischenergebnisse bzw. der offenen Daten. Offene Daten sind Dokumente oder Dateien, die eine Bearbeitung des Inhaltes zulassen und Vorstufen der endgültigen Leistung darstellen.
Soweit ZWEI14 für den Auftraggeber Leistungen im Rahmen der Erstellung von Websites erbringt, erhält der Auftraggeber lediglich das Recht, die Website im Zustand des Leistungsergebnisses der ZWEI14 im Internet zu nutzen. Sämtliche Rechte an Skripten verbleiben bei ZWEI14, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes geregelt. Der Auftraggeber erhält keinerlei Rechte an der für die Erstellung und Bereitstellung der Website verwendeten Software. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. ZWEI14 kann die für die Nutzung der Leistungen erforderlichen Rechte dem Auftraggeber dadurch verschaffen, dass ZWEI14 ein Produkt mit freier Lizenz anbietet (bspw. GNU o.ä.). ZWEI14 kann insbesondere Bestandteile und Elemente (z.B. Module, Vorlagen, Baukästen, Tools) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiter nutzen und ohne spezifische Details des Auftraggebers frei verwerten.
ZWEI14 ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis im Quellcode von Internetseiten, im Impressum oder Fußzeilen von Printprodukten erfolgen. Der Auftraggeber kann dem widersprechen, wenn durch die Nennung der ZWEI14 seine berechtigten Interessen nicht unerheblich beeinträchtigt werden und andernfalls urheberrechtliche oder sonstige Hinweise auf ZWEI14 in oder bei den Leistungen unverändert beibehalten. ZWEI14 ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen soweit nichts anderes ausdrücklich geregelt ist. Die Vertragspartner dürfen darüber hinaus zum Zwecke der Eigenwerbung öffentlich über ihre Leistungen berichten, soweit kein Konflikt zur Geheimhaltung besteht.
Sofern Leistungen von ZWEI14 der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung. Dadurch werden lediglich gesetzlich bestehende Ansprüche ausgestaltet, jedoch keine Ansprüche begründet. Technische Daten im Angebot bzw. Vertrag sind bloße Beschaffenheitsangaben und nicht Gegenstand einer Garantie oder Zusicherung durch ZWEI14. Gewährleistungsansprüche des unternehmerisch tätigen Auftraggebers verjähren 1 Jahr nach Lieferung oder nach Abnahme, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist; bei Verbrauchern gilt eine Frist von 2 Jahren. Für alle der Gewährleistung unterliegenden Leistungen gilt für den unternehmerisch tätigen Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Bei Software oder der Erstellung von Websites ist nach dem Stand der Technik auch bei sorgfältigster Programmierung nicht möglich, Fehler in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. ZWEI14 übernimmt daher insbesondere keine Gewähr für Mängel, die nicht reproduzierbar sind oder nicht durch maschinell erzeugte Ausgaben dargelegt werden können, für die Fehlerfreiheit der von ihr gelieferten Software, soweit es sich um unerhebliche Fehler handelt, für die Eignung der Software für die Verwendungszwecke des Auftraggebers sowie für die mit der Software erzielten Ergebnisse. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen von ZWEI14 vorgenommen hat oder wenn Anleitungen oder Hinweise von ZWEI14 vom Auftraggeber nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind oder die Gewährleistungsarbeiten nicht oder nur unwesentlich erschwert werden. Der Auftraggeber meldet Mängel nach Möglichkeit schriftlich und unter Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Der Auftraggeber unterstützt ZWEI14 im zumutbaren Rahmen auch im Übrigen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben. Bei Vorliegen eines Mangels kann ZWEI14 gemäß ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Unterliegt ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung von ZWEI14, kann ZWEI14 vom Auftraggeber die entstandenen Aufwendungen gemäß ihren allgemeinen Sätzen verlangen.
Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung von ZWEI14 gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung). Dagegen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels durch ZWEI14 oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die ZWEI14 eine Garantie übernommen hat, Ansprüche, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von ZWEI14 selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. ZWEI14 haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder den Vertragszweck ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von ZWEI14 begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für ZWEI14 vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung von ZWEI14 für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. ZWEI14 haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für ZWEI14 vorhersehbaren Schaden. Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritten eingetreten, so beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers gegen ZWEI14 darauf, etwaige Ansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber abzutreten. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen) hat ZWEI14 nicht zu vertreten. Der Auftraggeber kann einen Schaden nicht ersetzt verlangen, der bei der ihm obliegenden Datensicherung vermieden worden wäre.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglichen, vertraulichen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Als vertraulich gelten nur Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder deren Eigenschaft als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ohne weiteres erkennbar ist. Der vertrauliche Umgang mit solchen Informationen erfordert insbesondere, sie nur im Rahmen des Erforderlichen zu vervielfältigen, zu verwenden, Personen zugänglich zu machen sowie den Umgang zu dokumentieren. Die Geheimhaltungspflicht besteht zeitlich unbegrenzt und unabhängig vom Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht für Informationen, die dem jeweils anderen Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden.
Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass ZWEI14 die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und sonst verwendet. Der Auftraggeber holt entsprechende Einwilligungen der Betroffenen ein, sofern erforderlich. Erbringt ZWEI14 Auftragsdatenverarbeitung, wird der Auftraggeber die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit dies noch nicht im Vertrag erfolgt ist. Die Prüfung datenschutzrechtlicher Aspekte für die Nutzung der Leistungen von ZWEI14 obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt ZWEI14 mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.
Änderungen dieser AGB oder darauf beruhender Vertragsverhältnisse sind nur in Textform wirksam, einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel. E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche Abrede hin. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung sind nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder seitens ZWEI14 unbestritten sind. Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausschließlich von den für den Sitz von ZWEI14 zuständigen staatlichen Gerichten entschieden, sollte der Auftraggeber Unternehmer sein. ZWEI14 darf jedoch den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenden Regelung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Lücken in den AGB.